1. Anwendungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Vertragsbeziehungen zwischen der Firma dawin® gmbh (nachfolgend „dawin®“) und deren Kunden und Geschäftspartnern (nachfolgend „Kunden“).

1.2 Die AGB gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen dawin® und ihren Kunden ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn dawin® diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende individuelle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch insbesondere für eine Garantie oder eine Terminzusage. In diesem Fall gelten diese AGB nur ergänzend.

1.3 Mit Auftragserteilung, Abschluss eines Vertrages oder Inanspruchnahme der Leistungen von dawin® erkennt der Kunde die Geltung dieser AGB an. Soweit der Kunde Unternehmer, Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, gelten diese AGB auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.

1.4 dawin® hat das Recht, die AGB, die jeweiligen Leistungsbeschreibungen und die Preise mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern. Die Änderungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Erfolgen Änderungen zu Ungunsten des Kunden, so steht dem Kunden zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ein Sonder- Kündigungsrecht zu. dawin® wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen und darauf aufmerksam machen, dass die Änderung wirksam wird, wenn der Kunde nicht binnen der gesetzten Frist von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht.

2. Vertragsschluss
2.1 Soweit dawin® und der Kunde nicht einen Vertrag durch beiderseitige Unterzeichnung abschließen, kommt ein Vertrag mit der Bestellung oder Beauftragung durch den Kunden zustande, wenn der Kunde von dawin® zuvor ein individuelles Angebot erhalten hat und die Leistung innerhalb der im verbindlichen Angebot genannten Frist, oder falls keine solche Frist genannt ist, spätestens binnen vierzehn (14) Tagen nach Abgabe des Angebots von dawin®, von dem Kunden bestellt bzw. beauftragt wird. Wurde dem Kunden von dawin® kein individuelles Angebot unterbreitet, so kommt ein Vertrag erst zustande, wenn dawin® den Vertragsschluss schriftlich bestätigt. Der Kunde wird die Auftragsbestätigung von dawin® aufmerksam lesen und dawin® etwaige Abweichungen von der Bestellung unverzüglich mitteilen. Ansonsten wird der Inhalt der Auftragsbestätigung als vertragsbestimmend angesehen.

2.2 Die in elektronischen Medien, Broschüren oder Werbematerialien enthaltenen oder von Mitarbeitern nicht schriftlich übersandten mitgeteilten Informationen stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar.

2.3 Termine und Fristen für den Beginn der Leistungserbringung sind nur dann verbindlich, wenn dawin® diese ausdrücklich schriftlich bestätigt und der Kunde alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen für die Leistungserbringung getroffen hat.

2.4 Vor dem Hintergrund, dass dawin® ihre Produkte und Leistungen ständig verbessert und weiterentwickelt, behält sich dawin® vor, Produkte und Leistungen zu ändern und durch mindestens gleichwertige Produkte oder Serviceleistungen zu ersetzen, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind, der vertragsgemäße Zweck nur unwesentlich eingeschränkt wird und die Interessen des Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Darüberhinausgehende wesentliche Vertragsänderungen bedürfen der Zustimmung des Kunden.

3. Software Lizenzvertrag
Soweit der Kunde eine Softwareüberlassung beauftragt hat, gelten die nachfolgenden Regelungen:

3.1 dawin® stellt dem Kunden bei der Überlassung von Software eine Kopie der Software und ein dazugehöriges Handbuch zur Verfügung, welches ausschließlich für den eigenen Gebrauch des Kunden bestimmt ist. An der dem Kunden unter der Geltung dieser AGB überlassenen Software und ggf. nachträglichen Ergänzungen wird dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares sowie zeitlich auf die Laufzeit des Softwarenutzungsvertrages begrenztes Nutzungsrecht zur bestimmungsgemäßen Nutzung der vertragsgegenständlichen Software eingeräumt. Sollte mit dem Kunden der Kauf der Software vereinbart sein, so wird dem Kunden die Software übergeben und übereignet.

3.2 Soweit nicht anders vereinbart, sind Installation, Pflege, Wartung, Support, individuelle Anpassungen sowie Schulungen nicht Vertragsbestandteil.

3.3 dawin® bleibt Inhaberin sämtlicher Urheberrechte, insbesondere auch an Aufzeichnungen und Unterlagen. Die von dawin® gelieferte Software darf vorbehaltlich § 69e UrhG nicht zurückentwickelt, dekompiliert oder entassembliert werden.

3.4 Nach Ende der Vertragslaufzeit oder bei einer Rückabwicklung des Vertrages hat der Kunde die überlassene Software einschließlich sämtlicher Kopien, die Materialien, das Benutzerhandbuch, die Datenträger und sonstige Unterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. soweit die Kopien auf der Festplatte sind, diese zu löschen. Der Kunde hat dawin® schriftlich zu bestätigen, dass keine weiteren Kopien mehr existieren.

3.5 Der Kunde darf eine Kopie der Software nur auf der Anzahl Computer benutzen, die in der von dawin® erworbenen Lizenz ausgewiesen sind (Einzel- oder Mehrplatzversion). Unter Benutzung ist sowohl die Speicherung der Software in einem temporären Speichermedium (RAM) als auch in einem permanenten Speicher (insbesondere auf Fest-, Wechselplatte, USB-Stick oder CD-ROM) zu verstehen. Die Installation der Software auf einem Dedicated Netzwerk-Server stellt dann keine vertragsgemäße Benutzung dar, wenn diese den alleinigen Zweck hat, die Software auf am Netzwerk angeschlossene Computer zu verteilen. Der Kunde kann sich auf seine Kosten eine Kopie für Sicherungs- und Archivierungszwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche anfertigen. Sofern Originale mit einem Urheberrechtsvermerk versehen sind, hat er diesen auch auf Kopien anzubringen. Aufzeichnungen oder Unterlagen darf der Kunde nicht vervielfältigen.

3.6 dawin® oder ein von dawin® beauftragter Dritter sind berechtigt, Systemmessungen zur Feststellung der Anzahl der Nutzer an den Systemen des Kunden durchzuführen.

3.7 Verwertungshandlungen, insbesondere Vermietung, Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, Gebrauch der Software durch und für Dritte (z.B. Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von dawin® nicht erlaubt.

4. Hardware Kaufvertrag
Soweit der Kunde bei dawin® Hardware kauft, gelten die nachfolgenden Regelungen:

4.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Installation der Hardware nicht Vertragsbestandteil und somit vom Kunden durchzuführen. Unter Installation verstehen die Vertragsparteien die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Hardware und das Aufspielen der Software und der Daten des Kunden auf die Hardware sowie die Installation der für die Funktionsfähigkeit der Software notwendigen Treibersoftware oder Firmware.

4.2 Der Kunde wird die Hardware auf eigene Kosten entsorgen, sobald er sie nicht mehr benötigt.

5. Systembetreuung
Soweit der Kunde mit dawin® Leistungen zur Systembetreuung vereinbart hat, gelten die folgenden Regelungen:

5.1 Die Systembetreuung wird durch dawin® oder von dawin® beauftragten Dritten in den Geschäftszeiten von dawin® erbracht.

5.2 Die Systembetreuung wird stundenweise zuzüglich An- und Abfahrt berechnet. Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste von dawin®. Soweit im Rahmen der Systembetreuung Ersatzteile und/oder neue Materialien geliefert werden, sind diese zusätzlich zu vergüten.

5.3 Vor Durchführung von Betreuungsleistungen wird der Kunde alle nicht von dawin® eingebauten Komponenten entfernen sowie Sicherungskopien von Dateien und Programmen erstellen. Die Datensicherung liegt nicht im Verantwortungsbereich von dawin®. dawin® kann davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Verbindung kommt, gesichert sind. Sollte der Kunde darauf hinweisen, dass die Daten nicht gesichert sind, darf dawin® die Durchführung von Betreuungsleistungen bis zur abgeschlossenen Datensicherung zurückbehalten.

6. Schulung
6.1 Schulungen finden nach individueller Vereinbarung mit dem Kunden entweder in den Räumen von dawin® oder online unter einvernehmlicher Festlegung des jeweiligen Schulungsmediums statt.

6.2 Bei Absage eines Schulungstermins oder wenn der Kunde nicht teilnimmt, wird der volle Preis berechnet, wenn die Absage nicht mindestens 14 Tage vor dem Schulungstermin schriftlich erfolgte. Erfolgte die Absage spätestens 14 Tage vor dem Schulungstermin, so berechnet dawin® eine Aufwandsgebühr von 20 % des Endpreises. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass dawin® ein Schaden nicht entstanden ist oder aber ein niedrigerer Schaden als die Pauschale.

7. Laufzeit und Kündigung
7.1 Haben die Parteien einen dem Mietrecht unterliegenden Vertrag (wie etwa einen Softwarenutzungsvertrag) geschlossen, so beträgt die vertragliche Mindestlaufzeit (6) Monate ab Zurverfügungstellung der Leistungen durch dawin®. Ein solches Vertragsverhältnis kann von beiden Vertragspartnern jeweils unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Wochen zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Soweit keine Änderung erfolgt, verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um sechs (6) Monate.

7.2 Kündigungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.

7.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der dawin® zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,

  • wenn der Kunde in Zahlungsverzug kommt und trotz erneuter Zahlungsaufforderung unter Setzung einer Nachfrist keine Zahlung leistet;
  • ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird;
  • ein solches Verfahren mangels der Kosten des Verfahrens deckende Masse abgelehnt oder eingestellt wird;
  • der Kunde freiwillig oder unfreiwillig ein Verfahren zu seiner Auflösung, Liquidation oder Abwicklung eingeleitet hat;
  • der Kunde seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder zahlungsunfähig ist.

7.4 Der Kunde ist verpflichtet, bei Vertragsbeendigung von dawin® überlassene, aber nicht übereignete technische Anlagen innerhalb von zehn (10) Werktagen in einwandfreiem Zustand auf seine Kosten an dawin® bzw. an den von dawin® benannten Logistikpartner zurückzusenden bzw. zu übergeben.

8. Preise, Zahlungsbedingungen und Verzug
8.1 Der vom Kunden zu zahlende Preis ergibt sich aus

  1. der individuellen vertraglichen Vereinbarung,
  2. dem individuellen schriftlichen Angebot von dawin®,
  3. der Auftragsbestätigung durch dawin®,
  4. aus der aktuell gültigen Preisliste von dawin®,
  5. der Rechnung von dawin®.

Für den Fall, dass mehrere Preise vereinbart oder angegeben sind, so gelten die Preise in der angegebenen Reihenfolge.

8.2 Sämtliche Preise verstehen sich – soweit nicht anders ausgezeichnet – zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in ihrer jeweils gültigen Höhe.

8.3 Rechnungsbeträge werden sofort nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Rechnung gilt gegenüber Kaufleuten drei (3) Tage nach dem Ausstelldatum als zugestellt, wenn der Empfänger nicht konkrete Anhaltspunkte nachweist, dass die Rechnung nicht oder später zugegangen ist. Rechnungen können von dawin® auch per E-Mail übersendet werden.

8.4 Monatliche Preise sind beginnend mit dem Tag der Übernahme der vertraglichen Leistungen für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Preise monatlich im Voraus zu zahlen.

8.5 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn diese bar gezahlt oder unbar endgültig auf einem Geschäftskonto von dawin® eingegangen ist. Wechsel oder Schecks werden nur nach Vereinbarung und nur erfüllungshalber entgegengenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung und endgültiger Gutschrift als Zahlung. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden. Für die rechtzeitige Vorlage übernimmt dawin® keine Haftung.

8.6 dawin® ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.

8.7 Im Falle eines Miet- oder Servicevertrages kommt der Kunde in Verzug, wenn er

  • für zwei aufeinanderfolgende Monate die Preise bzw. einen nicht unerheblichen Teil der Preise nicht zahlt oder
  • in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, einen Betrag nicht leistet, der den monatlichen Preis von zwei Monaten erreicht.

In diesen Fällen kann dawin® das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen und einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe der Hälfte der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu zahlenden restlichen Preise verlangen, jedoch höchstens die monatlichen Preise für zwei Jahre.

8.8 Nimmt der Kunde Ware nicht ab, so kann dawin® ihm eine angemessene Nachfrist setzen. Nach erfolglosem Ablauf ist dawin® berechtigt, – unbeschadet ihrer gesetzlichen Rechte aus Verzug – vom Kaufvertrag zurückzutreten und einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 20 % des Kaufpreises sowie Ersatz für bereits erbrachte Leistungen verlangen.

8.9 Der Schadensersatz ist höher anzusetzen, wenn dawin® einen höheren Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen bzw. entfällt, wenn der Kunde nachweist, dass ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden eingetreten ist. dawin® hält sich die Geltendmachung von weiteren gesetzlichen Ansprüchen vor.

9. Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung, Abtretung
9.1 Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gestattet. Zudem können Kunden Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, soweit der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

9.2 dawin® behält sich das Recht vor, im Falle des Zahlungsverzuges Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzubehalten, gesetzliche Verzugszinsen und den Ersatz verzugsbedingter Schäden zu verlangen. Ferner ist dawin® berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen.

9.3 Zur Abtretung von Forderungen gegen dawin® ist der Kunde nicht berechtigt. § 354a HGB bleibt unberührt.

10. Lieferung
10.1 dawin® liefert den Vertragsgegenstand an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Hardware versendet dawin® im Auftrag des Kunden und durch ein nach ihrem Ermessen bestimmtes Transportunternehmen.

10.2 Der Kunde trägt die Liefer- und Versandkosten. Dies gilt auch für den Fall, dass dawin® den jeweiligen Vertragsgegenstand durch einen Mitarbeiter liefern lässt. Eine Versicherung des Transportes erfolgt nur bei besonderer Vereinbarung.

10.3 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der Vertragsgegenstand von dawin® an den Paket-, Postdienst – oder ein sonstiges Transportunternehmen übergeben oder bei elektronischer Übermittlung online abgeschickt wurde.

10.4 Eine eventuell verbindlich vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum des Vertragsschlusses. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand versendet oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wird. Verbindlich vereinbarte Lieferzeiten können nur eingehalten werden, wenn der Kunde den ihm obliegenden Pflichten (z.B. fristgerechte Leistung der Vorauszahlung, vollständige Beibringung etwa bereitzustellender Unterlagen etc.) nachgekommen ist. Bei nach Vertragsschluss vereinbarten Vertragsänderungen oder -ergänzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

10.5 dawin® kommt nur durch eine schriftliche Mahnung, die frühestens zwei Wochen nach Ablauf der Lieferfrist möglich ist, in Lieferverzug. Befindet sich dawin® in Lieferverzug, räumt der Kunde dawin® das Recht ein, ein Ersatzgerät zu stellen. Der Kunde hat auf Anfrage von dawin® in angemessener Frist schriftlich mitzuteilen, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen will oder auf der Lieferung besteht. Zurücktreten kann der Kunde nur dann, soweit dawin® den Verzug der Lieferung zu vertreten hat.

10.6 Verzögert sich der Versand der Ware auf Wunsch des Käufers, so ist dawin® berechtigt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

11. Export
11.1 Die gelieferten Vertragsgegenstände können Technologien enthalten, die den Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland sowie den Exportkontrollvorschriften der Länder, in die die Vertragsgegenstände geliefert oder genutzt werden, unterliegen. Der Kunde hat diese Exportbestimmungen zu beachten und das Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abzuwickeln. Bei Verletzung von Exportbestimmungen ist dawin® berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen.

11.2 Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben.

12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Bei einem Kaufvertrag geht das Eigentum an dem gelieferten Vertragsgegenstand erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Kunden über (Eigentumsvorbehalt).

12.2 Vor dem Übergang des Eigentums ist der Kunde nicht berechtigt, den gelieferten Vertragsgegenstand zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen, zu verarbeiten oder umzugestalten.

12.3 Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand oder die sonst im Eigentum oder Miteigentum von dawin® stehenden Gegenstände pfleglich zu behandeln.

12.4 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde dawin® unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dawin® Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann.

13. Ansprüche bei Sachmängeln
13.1 Eigenschaften der Vertragsgegenstände sind in dem individuell unterbreiteten Angebot, der Auftragsbestätigung und/oder der Leistungsbeschreibung abschließend beschrieben. Sind Eigenschaften von dawin® oder deren Gehilfen öffentlich geäußert worden, insbesondere in Medien und Werbung, so gehören diese nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie dem Kunden schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Eigenschaften, die aufgrund eines Handelsbrauchs erwartet werden können.

13.2 Zu Sachmängeln gehören insbesondere nicht:

  • Mängel, die auf unsachgemäße Bedienung oder fehlerhafte Installation zurückzuführen sind;
  • Mängel, die durch Einwirkung auf den Vertragsgegenstand durch den Kunden oder einen nicht berechtigten Dritten zurückzuführen sind;
  • wenn der Vertragsgegenstand anders als für die gewöhnliche Verwendung eingesetzt wird;
  • Funktion innerhalb geltender Industriestandards;
  • Leistungen, die auf Kundenwunsch erbracht wurden.

13.3 Vor Durchführung von Mängelbeseitigungsleistungen oder Ersatzlieferungen wird der Kunde alle nicht von dawin® eingebauten Komponenten entfernen sowie Sicherungskopien von Dateien und Programmen erstellen. Die Datensicherung liegt nicht im Verantwortungsbereich von dawin®.

13.4 Für eine etwaig erforderliche Nachbesserung hat der Kunde dawin® die zur Fehlerdiagnose und – beseitigung nötigen Informationen – notfalls auf Anfrage – mitzuteilen und an der Nachbesserung mitzuwirken. Bei einer Nacherfüllung vor Ort ist dawin® ungehinderter Zugang zum Gegenstand zu geben und erforderlichenfalls andere Arbeiten an der Hardware oder im Netz des Kunden einzustellen.

13.5 Stellt sich heraus, dass ein Mangel tatsächlich nicht vorlag bzw. dass dieser durch den Kunden verursacht worden ist, so ist dawin® berechtigt, sämtliche Kosten, die ihr im Rahmen der Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung entstanden sind, von dem Kunden ersetzt zu verlangen. Insbesondere ist dawin® berechtigt, Reisekosten sowie den Arbeitseinsatz von Mitarbeitern pro aufgewendeter Arbeitsstunde in Rechnung zu stellen. Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste dawin®.

13.6 Ist der Kunde nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, gelten die nachfolgenden Modifikationen gemäß Ziffern 13.6.1, 13.6.2 und 13.6.3 zu der gesetzlichen Regelung:

13.6.1 Soweit der Vertragsgegenstand im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Mangel aufweist, der den vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigt, ist dawin® abweichend von § 439 BGB berechtigt, nach ihrer Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Hierzu ist dawin® berechtigt, die Ware am Ort des Kunden zu untersuchen. Ebenso ist dawin® berechtigt, die Ware zur Fehlerfeststellung mitzunehmen und diese gegebenenfalls zu diesem Zweck auszubauen.

13.6.2 Rechte des Kunden wegen Sachmängeln stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge (§ 377 HGB). Mängel sind schriftlich oder per E-Mail in der Frist des § 377 HGB unter detaillierter Beschreibung der Mängelsymptome zu rügen. Dies gilt auch für Miet- und Werkverträge.

13.6.3 Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch dawin® bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch dawin®, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch dawin®, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache durch dawin gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung. Das gleiche gilt, soweit dawin® und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Im Übrigen verjähren alle Sachmängelansprüche des Kunden innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Lieferung.

14. Haftungsbeschränkungen
14.1 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von dawin®, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

14.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet dawin® nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

14.3 Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von dawin®, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

14.4 Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit dawin® den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit dawin® und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

14.5 Der Kunde stellt dawin® von allen Ansprüchen seiner Erfüllungsgehilfen oder sonstiger von ihm eingesetzter Dritter frei, die über die Haftung nach dieser Ziffer 14. hinausgehen.

15. Höhere Gewalt
15.1 dawin® hat Leistungsstörungen (bspw. Lieferverzögerungen) aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt nicht zu vertreten.

15.2 Als Ereignisse höherer Gewalt gelten sämtliche unvorhersehbaren, schwerwiegenden und unverschuldeten Ereignisse, insbesondere Streik, rechtmäßige unternehmensinterne Arbeitskampfmaßnahmen, Krieg und andere militärische Konflikte, Unruhen, Blockaden, innere Unruhen, Terroranschläge, Naturgewalten, Feuer, Sabotageangriffe durch Dritte (wie z.B. durch Spam-Mails), Behördenentscheidungen, wie etwa der unverschuldete Wegfall von Genehmigungen, und Regierungsentscheidungen, wie die Änderung von Gesetzen (z.B. Import- und Exportbeschränkungen).

15.3 Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden von dawin® in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt.

16. Immaterialgüterrechte
16.1 Soweit Dritte den Kunden wegen Verletzung fremder Rechte in Anspruch nehmen, wird dawin® den Kunden von derartigen Ansprüchen freistellen, wobei dawin® bzw. deren Lieferanten die geeigneten Abwehrmaßnahmen, Vergleichsverhandlungen und die Führung eventueller Rechtsstreitigkeiten vorbehalten bleiben. Der Kunde wird in diesem Fall gegen ihn geltend gemachte Ansprüche nur mit schriftlicher Genehmigung von dawin® anerkennen. Der Kunde ist verpflichtet, dawin® bei der Führung von Rechtsstreitigkeiten und Vergleichsverhandlungen zu unterstützen. Der Kunde und dawin® werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Rechten Dritter geltend gemacht werden. Wird die vertragsgemäße Nutzung einer Software durch Rechte Dritter beeinträchtigt, so hat dawin® in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten Lizenzen zu erwerben oder die Software zu ändern oder ganz oder teilweise gegen gleichwertige Software auszutauschen.

Das Vorerwähnte gilt nicht, wenn der Kunde an dem Vertragsgegenstand Änderungen vorgenommen oder den Vertragsgegenstand mit anderen Produkten kombiniert hat.

16.2 dawin® ist von sämtlichen Ansprüchen Dritter vom Kunden freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Software und der hiermit verbundenen Leistungen durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Software verbunden sind. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung von dawin®.

17. Datenschutz
dawin® wird bei der Nutzung personenbezogener Daten die relevanten Datenschutzbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland sowie der EU-DSGVO beachten.

18. Geheimhaltung
dawin® und ihre Kunden werden im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordene, als solche gekennzeichneten oder offensichtlich erkennbaren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln.

19. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
19.1 Für alle Ansprüche aus der vertraglichen Beziehung gilt ausschließlich deutsches Recht.

19.2 Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

19.3 Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung mit dawin® Siegburg.

20. Schriftformklausel
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis selbst. Die Schriftform im Sinne dieser AGB erfordert – auch soweit sie an anderer Stelle verlangt wird – die eigenhändige Unterschrift und die Übermittlung des unterschriebenen Dokuments im Original oder per E-Mail an info@dawin.de.

21. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen solche wirksamen Bestimmungen zu setzen, die Sinn der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommen.

Stand 11/2024

dawin® gmbh
Seligenthaler Str. 5
D-53721 Siegburg
T +49 2242 96959-0